Förderverein Orgel Erlöserkirche Mühldorf e.V.

SATZUNG

(Fassung vom 21. April 2015)

Präambel

Die gesellschaftliche und geistliche Arbeit der evangelisch-lutherischen Kirche in Bayern mit ihren Dekanaten und Gemeinden stellt einen wichtigen Eckpunkt für das Leben und Zusammenleben der bayerischen Bevölkerung dar.

Insbesondere die Kirchenmusik bereichert das Leben der Gottesdienstbesucher. Die vorhandene Orgel der Erlöserkirche in Mühldorf am Inn ist leider nicht mit vertretbarem Aufwand zu sanieren. Daher benötigt die evangelisch-lutherische Kirchengemeinde in Mühldorf am Inn ein Ersatzinstrument. Die Gründungsmitglieder sind bestrebt, die Anschaffung einer Orgel finanziell zu unterstützen.

Sie sind überzeugt, dass die Vereinsgründung ihrem Ansinnen die nötige rechtliche Plattform verschafft. In diesem Sinne geben sich die Gründungsmitglieder des Fördervereines Orgel der Erlöserkirche Mühldorf e.V. folgende Satzung:

§ 1          Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderverein Orgel Erlöserkirche Mühldorf e.V.“.

Er hat den Sitz in Mühldorf am Inn und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Traunstein – Registergericht – eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2          Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3          Aufgabe und Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, finanzielle Mittel für eine neue Orgel in der Erlöserkirche zu sammeln.

Der Verein stellt seine Mittel der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Mühldorf zweckge­bunden zur Verfügung.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und Sammlung von Spenden verwirklicht.

§ 4          Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5          Vermögensbildung

1)       Alle Mittel des Vereins, auch etwaige Gewinne, sind für seine satzungsgemäßen Zwecke gebunden. Die Mitglieder erhalten zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Anteile vom Vereinsvermögen oder Vergütungen.

2)       Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig; auch sie erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütungen, sondern nur Ersatz ihrer im Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit anfallenden Ausgaben.

3)       Insbesondere darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 6          Mitgliedschaft

1)       Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Auf­gaben und dem Zweck der Vereinsarbeit zustimmen.

2)       Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und das Recht, dem Vor­stand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Juristische Personen haben nur eine Stimme in der Mitgliederversammlung.

3)       Minderjährige Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können mit Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters Mit­glied werden. Sie haben Stimmrecht.

§ 7          Beitritt

Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Ablehnung durch den Vorstand ist die Anrufung der Mit­gliederversammlung möglich.

§ 8          Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a)      durch Austritt

b)      durch Ausschluss

c)      durch Tod des Mitglieds

Der Austritt ist zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist bis 30. November des Jahres möglich und hat schriftlich zu erfolgen. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr ist jedoch zu entrichten.

Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Gegenüber der Mitgliederversammlung kann Berufung gegen den Ausschluss eingelegt werden, zwischenzeitlich ruhen jedoch die Rechte des betreffenden Mitglieds.

§ 9          Mitgliedsbeitrag

Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu entrichten­den Beiträge festlegt. Darüber hinaus sind Spenden erwünscht und können, wie der Beitrag auch, steuerlich geltend gemacht werden.

§ 10     Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a)      die Mitgliederversammlung

b)      der Vorstand

c)      der Beirat

§ 11     Vorstand

1)       Der Vorstand besteht aus:

a)        dem/der Vorsitzenden

b)       dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

c)        dem/der Schatzmeister/in

d)       dem/der Schriftführer/in

2)       Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsit­zende. Jede/r vertritt gerichtlich und außergerichtlich den Verein allein.

3)       Im Innenverhältnis ist der/die stellvertretende Vorsitzende nur dann zur Vertretung berech­tigt, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist oder seine/n Stellvertreter/in entsprechend be­auftragt hat.

4)       Im Innenverhältnis gilt:

a)      Der/Die Schatzmeister/in verwaltet die Kasse und das Vermögen des Vereins; er/sie führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.

b)       Ausgaben für Vereinszwecke bis Euro 1000,- können auf Anweisung des/der Vorsitzenden oder des/der stellvertretenden Vorsitzenden vorgenommen werden. Darüber hinausgehende Beträge bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.

5)       Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vor­stand gewählt hat. Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich.

6)       Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine/n Ersatzfrau/mann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

7)       Der Vorstand berät über alle wichtigen Vereinsangelegenheiten und sorgt für die Einhaltung der Satzung. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Zu seinen Auf­gaben gehören die Leitung des Vereins und seine Vertretung nach außen, die Öffentlich­keitsarbeit für den Verein, die Beschlussfassung über die Aufnahme oder den Ausschluss von Vereinsmitgliedern sowie die Berufung von Mitgliedern in den Beirat.

8)       Die Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, mindestens zweimal jährlich, statt und werden von dem/der Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vor­sitzenden geleitet. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abge­gebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Sitzungsleiter/in. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

9)       Es werden durch den/die Schriftführer/in Proto­kolle über die Vorstandssitzungen schriftlich abgefasst und von dem/der Sitzungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in unterzeichnet.

§ 12     Beirat

Der Vorstand beruft bis zu 5 Mitglieder in den Beirat und stellt diese auf der ersten ordentlichen Mitgliederversamm­lung vor. Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand. Er nimmt an den  Vorstandssitzungen teil.

§ 13     Mitgliederversammlung

1)       Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2)       Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich bis zum 31. März von dem/der Vorsitzenden einzuberufen. Die Mitglieder sind in Schriftform unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen einzuladen.

3)       Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Einla­dungsfrist von 3 Wochen in Schriftform einberufen, wenn er das mehr­heitlich beschließt oder wenn mindestens 30 % der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen.

4)       Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Versammlungs­leiter/in und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 14     Aufgaben der Mitgliederversammlung

1)       Die Wahl des Vorstands.

2)       Die Wahl von zwei Kassenprüfern/innen. Diese haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die gesamte Buch- und Kassenprüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

3)       Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands sowie des Prüfungs­berichtes der Kassenprüfer/innen.

4)       Die Entlastung des Vorstands.

5)       Die Verabschiedung einer Beitragsordnung.

6)       Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand und aus der Mitgliederversammlung unterbreiteten Anträge.

7)       Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 15     Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

1)       Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende, bei seiner/ihrer Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

2)       Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

3)       Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mit­glieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Anträge der Mitglieder müssen mindestens 7 Tage vorher schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht sein.

4)       Satzungsänderungen, die Vereinsauflösung und Änderungen des Vereinszwecks bedürfen einer 2/Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine geplante Satzungsänderung, Vereinsauf­lösung oder Änderungen des Vereinszwecks müssen in der Einladung zur Mitgliederver­sammlung bekannt gegeben werden.

5)       Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spä­testens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

6)       Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung. Auf Antrag eines anwesenden Mit­gliedes erfolgt die Abstimmung geheim.

7)       Bei Wahlen ist der-/diejenige gewählt, der/die die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann (relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Bei aber­maliger Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer/innen erfolgt geheim, wenn ein anwesendes Mitglied dies beantragt.

8)       Alle gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den/die Versammlungsleiter/in und den/die Schriftführer/in zu unterzeichnen.

§ 16     Übertragung des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die evangelisch - lutherische Kirchen­gemeinde Mühldorf am Inn, die es gemäß dem Vereinszweck zu verwenden hat.

Mühldorf, den 21. April 2015

Unterschriften des Vorstandes